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   BPatG, 25.10.2011 - 24 W (pat) 113/10   

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https://dejure.org/2011,12537
BPatG, 25.10.2011 - 24 W (pat) 113/10 (https://dejure.org/2011,12537)
BPatG, Entscheidung vom 25.10.2011 - 24 W (pat) 113/10 (https://dejure.org/2011,12537)
BPatG, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - 24 W (pat) 113/10 (https://dejure.org/2011,12537)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 139 ZPO
    Markenbeschwerdeverfahren - "REVITALIQUE/VITANIQUE" - Einrede der Nichtbenutzung - zum Beibringungsgrundsatz - keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung - zur Kostenauferlegung im Beschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Nutzung der Widerspruchsmarke gegenüber der Einrede der mangelnden Benutzung durch die Markeninhaberin

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "REVITALIQUE/VITANIQUE" - Einrede der Nichtbenutzung - zum Beibringungsgrundsatz - keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung - zur Kostenauferlegung im Beschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "REVITALIQUE/VITANIQUE" - Einrede der Nichtbenutzung - zum Beibringungsgrundsatz - keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung - zur Kostenauferlegung im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Auszug aus BPatG, 25.10.2011 - 24 W (pat) 113/10
    Der im Rahmen des Benutzungszwanges herrschende Beibringungsgrundsatz läßt es grundsätzlich nicht zu, einen Widersprechenden auf diese Verpflichtung zum Vortrag hinzuweisen (vgl. BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL m. w. N. zur früheren Rechtslage).

    Im Falle einer zulässigerweise erhobenen Einrede der Nichtbenutzung ist dies dann anzunehmen, wenn der Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung weiterverfolgt wird (ständige Rechtsprechung, BPatG GRUR 1996, 981 f.).

  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 39/05

    idw Informationsdienst Wissenschaft

    Auszug aus BPatG, 25.10.2011 - 24 W (pat) 113/10
    In den Fällen, in denen - wie hier - die Voraussetzungen für die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG vorliegen, sind notwendig auch die Voraussetzungen einer Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG erfüllt, weil bei diesen Voraussetzungen theoretisch immer die Möglichkeit besteht, dass die Widerspruchsmarke auch in den letzten fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch nicht rechtserhaltend benutzt worden ist (std. Rechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit BGH GRUR 2008, 719, 721 (Nr. 20) - idw Informationsdienst Wissenschaft).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03

    GALLUP

    Auszug aus BPatG, 25.10.2011 - 24 W (pat) 113/10
    Eine einmal zulässig erhobene Nichtbenutzungseinrede bleibt für alle weiteren Instanzen rechtswirksam (vgl. BGH GRUR 2006, 152, 153 (Nr. 13) - GALLUP; GRUR 1999, 995, 996 - HONKA - und GRUR 1999, 54, 55 - Holtkamp).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 25.10.2011 - 24 W (pat) 113/10
    Eine einmal zulässig erhobene Nichtbenutzungseinrede bleibt für alle weiteren Instanzen rechtswirksam (vgl. BGH GRUR 2006, 152, 153 (Nr. 13) - GALLUP; GRUR 1999, 995, 996 - HONKA - und GRUR 1999, 54, 55 - Holtkamp).
  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96

    "Holtkamp"; Rechtserhaltende Benutzung einer kennzeichnungskräftigen Einwortmarke

    Auszug aus BPatG, 25.10.2011 - 24 W (pat) 113/10
    Eine einmal zulässig erhobene Nichtbenutzungseinrede bleibt für alle weiteren Instanzen rechtswirksam (vgl. BGH GRUR 2006, 152, 153 (Nr. 13) - GALLUP; GRUR 1999, 995, 996 - HONKA - und GRUR 1999, 54, 55 - Holtkamp).
  • BPatG, 09.02.2004 - 25 W (pat) 210/02
    Auszug aus BPatG, 25.10.2011 - 24 W (pat) 113/10
    Sie hat aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts führen würde (vgl. BPatG GRUR 2004, 950, 953 - ACELAT/Acesal).
  • BPatG, 18.07.2007 - 26 W (pat) 74/05
    Auszug aus BPatG, 25.10.2011 - 24 W (pat) 113/10
    Auf den offensichtlichen Umstand, dass bisheriges Vorbringen zwischenzeitlich überholt sein könnte, hat die Rechtsmittelinstanz ebensowenig hinzuweisen, wie auf andere offenkundige Mängel der Glaubhaftmachung (std. Rspr. des BPatG, vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 43 Rdn. 50, dort mit Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 18. Juli 2007, 26 W (pat) 74/05 - Chrystal/christal - und Kliems MarkenR 2001, 185, 196, sowie auf die abweichende Meinung von Fezer/Grabrucker, Hdb Markenpraxis, Bd. I, 1. Teil, Kap. 2, Rn. 264).
  • BPatG, 30.07.2018 - 26 W (pat) 66/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Cuvée Prestige Salmon/PRESTIGE (Unionsmarke)" -

    Eine einmal zulässig erhobene Nichtbenutzungseinrede bleibt für alle weiteren Instanzen rechtswirksam (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 13 - GALLUP; GRUR 1999, 995, 996 - HONKA; GRUR 1999, 54, 55 - Holtkamp; BPatG 24 W (pat) 113/10 - REVITALIQUE/VITANIQUE).

    Greift der Widersprechende die aus anderen Gründen erfolgte Zurückweisung des Widerspruchs mit der Beschwerde an, so hat er im anschließenden Beschwerdeverfahren die rechtserhaltende Benutzung für den jeweils maßgeblichen Zeitraum glaubhaft zu machen (BPatG 24 W (pat) 113/10 - REVITALIQUE/VITANIQUE).

  • BPatG, 16.07.2018 - 25 W (pat) 561/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "AQM/AQS (Unionsmarke)/AQI/AQC (Unionsmarke)" - zur

    Auf den offensichtlichen Umstand, dass ein bisheriges Vorbringen zwischenzeitlich überholt sein kann und angesichts des Zeitablaufs einer Aktualisierung bedarf, hat die Rechtmittelinstanz ebenso wenig hinzuweisen, wie auf andere offenkundige Mängel der Glaubhaftmachung (vgl. auch BPatG, 24 W (pat) 113/10 mit Verweis auf weitere Entscheidungen - der Entscheidungstext ist über die.
  • BPatG, 17.04.2019 - 27 W (pat) 91/16
    In welchem Umfang und auch für welchen Zeitraum Vortrag und Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung erforderlich sind, ergibt sich dabei unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 26 MarkenG a. F. Dementsprechend muss der Widersprechende grundsätzlich auch von sich aus die Tatsache laufend berücksichtigen, dass es sich im Fall des § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG um einen »mitwandernden« Benutzungszeitraum handelt, da sich der Beginn für den fünfjährigen Benutzungszeitraum mit zunehmender Verfahrensdauer »nach hinten« verschiebt, und dass dies dazu führen kann, dass ein bereits erbrachter Benutzungsnachweis in späteren Verfahrensabschnitten durch Zeitablauf nicht mehr ausreichend ist (vgl. v. Gamm in: Büscher/ Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 43 MarkenG Rn. 8; Draheim in: BeckOK Markenrecht, 16. Edition Stand: 14.01.2019, § 43 Rn. 46; BPatG 24 W (pat) 113/10 - REVITALIQUE/ VITANIQUE, abrufbar über juris.de).
  • BPatG, 21.05.2019 - 25 W (pat) 13/18
    Auf den offensichtlichen Umstand, dass ein bisheriges Vorbringen zwischenzeitlich überholt sein kann, angesichts des Zeitablaufs unter Umständen einer Aktualisierung oder insgesamt der Nachbesserung bedarf, hat die Rechtmittelinstanz ebenso wenig hinzuweisen, wie auf andere offenkundige Mängel der Glaubhaftmachung (vgl. auch BPatG, 25 W (pat) 561/17 sowie 24 W (pat) 113/10 mit Verweis auf weitere Entscheidungen - der Entscheidungstext ist jeweils über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
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